FOTOGRAFIE I DROHNENAUFNAHMEN I VIDEO

Hyperlapseaufnahme in 8K-Auflösung, 2019

8K Videos

MEINE LANGJÄHRIGE ERFAHRUNG FÜR PERFEKTE LUFTAUFNAHMEN!

Alle notwendigen Zulassung durch die AustroControl erteilt! Hochauflösende Videos und Fotos bis zu 8K und 43 Megapixel

Interessante und professionelle Luftaufnahmen bzw. Luftbilder mit einer Drohne für fast jede Anwendung. Als Video oder Fotografie.
Hochauflösende und professionelle Luftbildaufnahmen bzw. Drohnenaufnahmen als Video oder Foto auch für kleine Budgets. Die Luftaufnahmen mit unseren Drohnen sind unschlagbar!

Image-Videoslideshow, Full-HD, Kastanienhof, 2022
Image-Videoslideshow, 4K, M-Rast, 2022
Imagevideo, Full-HD, Spedition Mayer
Imagevideo, Full-HD, Obstbau Weber
Imagevideo, Full-HD, Autovideo
Imagevideo, Full-HD, Motorradvideo, Harley Davidson
Imagevideo, Full-HD, Motorradvideo am Stausee, Harley Davidson

ProRes- RAW

LANGJÄHRIGE ERFAHRUNG UND GESCHULTES AUGE EINES FOTOGRAFEN

Mit der GPS-gestützten Drohne und der erfahrene Drohnenpilote ist in der Lage, Luftbilder bzw. Videoaufnahmen aus der Luft oder Innenaufnahmen (Indoor) oder schwierige Kameraflüge aus bisher ungekannten Perspektiven zu liefern.

Die Erfahrung und das Auge als Berufsfotograf in Kombination mit professionellen Kameras in bis zu 8K-Qualität und der Livebild-Übertragung zum Boden eröffnen ganz neue Möglichkeiten. Sie können während des Fluges neben dem Drohnenpoliten stehen und sich die Perspektive und Ausschnitt der gewünschten Luftaufnahme bzw. Videoaufnahme aus der Luft live (Live-Videoübertragung) mitverfolgen und entsprechende Wünsche und Bildausschnitte mit beeinflussen!

Hochaufösende Videos in ProRes-RAW-Format

Hochauflösende Fotos in RAW-Qualität und hochauflösende im 4K ProRes-RAW-Format für Indoor und Outdoor bzw. Luft-Panorama-Aufnahmen oder 360° Panorama. Wir garantieren Ihnen kompetente und professionelle Abwicklung und überlegen uns im voraus ein durchdachtes Foto- und Videokonzept inklusive professioneller Post-Production und Bildbearbeitung.

Einsatzgebiet für Drohnenaufnahmen:

  • Firmenaufnahmen bzw. Fabriksaufnahme und Industrieaufnahmen für Imagevideos einer Industrieanlage
  • Sportaufnahmen
  • Eventaufnahmen aus der Luft mit einer Drohne
  • Hochzeitsfotografie bzw. Hochzeitsvideo
  • Drohne für eine Hochzeit
Imagevideo Gewerbe, Full-HD, Auster in Graz, 2022
Imagevideo Gewerbe, Immobilien, 4K, GWS, 2022
Imagevideo; Innenaufnahmen, Gewerbe, Tourismus, Full-HD, Auster, 2021
Imagevideo, Gewerbe, Tourismus, Messevidea, Full-HD, Agrotop
Imagevideo, Gewerbe, Tourismus, Wellnessbereich, Auster, Full-HD, 2022
Imagevideo, Gewerbe, MLS, Full-HD, 2022
Imagevideo, Gewerbe; Immobilien, Riegler & Partner, 4K, 2022
Imagevideo, Schulvideo, FS St. Martin, Full-HD
Imagevideo, Weinbaubetrieb, Weingut Trummer, Full-HD

Hyperlapse

HYPERLAPS-VIDEOS BIS IN 8K-AUFLÖSUNG

Hochauflösende und professionelle Luftbildaufnahmen bzw. Drohnenaufnahmen als Video oder Foto auch für kleine Budgets. Luftaufnahmen mit Drohnen sind unschlagbar!

Hyperlapseaufnahmen bzw. man sagt auch Timelapseaufnahmen oder Zeitrafferaufnahmen erstelle ich sozusagen aus der Luft mit meinen Drohnen. Idalerweise dauert der Drohnenflug für die Luftaufnahme so lange, bis sich einiges in dem aufgenommen Bild ändert. Z.B. das viel bewegt, dass sich Lichter einschalten, oder sich generell die Lichtstimmung verändert. Je länger die Drohne fliegen kann, desto eindrucksvoller werden die Drohnenaufnahmen.
Hyperlapseaufnahmen können in 8K-Auflösung ausgegeben werden

Hyerlapse-Video bis zu 8K, Ausgabe: 4K, austriamicrosytems, 2022
Hyerlapse-Video bis zu 8K, Ausgabe: 4K, Tieber Reisen, 2019
Hyerlapse-Video bis zu 8K, Ausgabe: 4K, Pyramidenkogel, Wörther See
Hyerlapse-Video bis zu 8K, Ausgabe: 4K, Pyramidenkogel, Wörther See
Hyerlapse-Video bis zu 8K, Ausgabe: 4K, Schloss St. Martin, Graz, Sonnenaufgang, 2022
Hyerlapse-Video bis zu 8K, Ausgabe: 4K, Mayer, M-Rast, mt-hotel, Murtal, Tourismus, 2022

Tourismus

IHRE TOURISMUSREGION MIT LUFTBILDAUFNAHMEN ODER DROHNENAUFNAHMEN PERFEKT IN SZENE SETZEN

Mit Drohnenaufnahmen und Luftbildaufnahmen können Tourismusregionen ihre Hotsposts und Sehenswürdigkeiten eindrucksvoll darstellen und in Szene setzen. Ob in 4K-ProRes Videoaufnahmen oder Drohnenaufnahmen bis zu 129 MP.

Einsatzgebiet: Tourismusverband oder Stadtmarketing von Drohnenaufnahmen für Imagevideos

  • Luftaufnahmen mit der Drohne können auch aus größeren Höhen und weiten Entfernungen gemacht werden
  • Luftaufnahmen für den Tourismus
  • Luftaufnahmen von Golfplätzen und Golfanlagen
  • Videoaufnahmen mit einer Drohen von einem Weingut bzw. Weingarten (Weingärten)
  • Weinstraße/Weinregionen
  • Drohnenaufnahmen für Architekten bzw. Drohnenfoto für Architektur
  • Private Hausaufnahmen, Grundstücksaufnahmen
  • Wenn Sie Ihr Zuhause Ihr Immobilie oder Ihr Unternehmen (Firma)in einer besonders schönen Perspektive darstellen oder fotografieren lassen möchten. Sie es für eine schöne Darstellung für ein Verkaufsinserat oder ganz einfach um sich ein schönes Foto ausdrucken zu lassen und es an die Wand hängen
  • Drohnenaufnahmen von großen Hallen (Hallenbädern) oder Innenaufnahmen (Indoor und Outdoor) Industrieanlagen
Imagevideo Tourismus, 4K, Sella Block, Südtirol, 2022
Imagevideo Tourismus, 4K, Amsterdam, 2022
Intro für Imagevideo Tourismus, Full-HD, Ritterburg Lockenhausen, Burgenland, 2022
Imagevideo Tourismus, 4K, Schloss St. Martin, Graz
Imagevideo Tourismus, 4K, Stift Göttweig, Wachau, 2022
Imagevideo Tourismus, 4K, Stift Melk, Wachau, 2022
Imagevideo Tourismus, 4K, Eisenkappler Hütte, 2022
Imagevideo Tourismus, 4K, Busreisen, 2019
Imagevideo Tourismus, 4K, Freizeitbetrieb, 2015

Hochzeiten Events

MEINE LANGJÄHRIGE ERFAHRUNG MIT GESCHULTEM AUGE ALS FOTOGRAF

Für Hochzeiten, Familenfeiern oder Events sind Drohnenaufnahmen für eine sehr schöne Erinnerung bestens geeignet.

Drohnenaufnahme für Ihr Hochzeitsvideo vermittelt noch einmal intensiver die Eindrücke und Stimmungen eines großen Tages. Ein Hochzeitsvideo mit einer Drohne gefilmt, wo wir ganz spezielle Perspektiven für das Gruppenfoto oder die einmalige Location filmen oder fotografieren, macht jedes Video noch eine Spur interessanter. Wir setzen auch für das Paarshooting Luftaufnahmen mit einer Drohne ein.  Damit entsteht ein perfektes Werk, welches auch nach vielen Jahren das Gänsehautgefühl von damals entstehen lässt. Lasen auch Sie Ihre Hochzeit filmen aus der Luft.
Drohnenfotos von Familienfeiern oder Gruppenfotos von einer Hochzeitsgesellschaft oder von Firmenevents.

Event, Hochzeiten, Full-HD, 2022
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Hochzeit, Event, Full-HD
Event, Firmenfeier, Full-HD

Dokumentationen Wartungen/Prüfung

Mit Drohnen kann man heutzutage sehr leicht das Betriebsrisiko und Schäden und Stillstände von Anlagen erkennen bzw. vermeiden. Identifizieren Sie dadurch Gefahrenquellen rechtzeitig! Beschädigungen, Risse und Verschmutzungen können mit Drohnen leicht und rechtzeitig erkannt werden.

Spezialeinsatzgebiete für Versicherungen (Versicherungsschäden) bzw. Schadensbericht und Überprüfung von Solaranlagen:

  • Wir prüfen ihre Solaranlage oder Photovoltaikanlage auf sichtbare Schäden und können für einen Schadenbericht an die Versicherung eine Basis liefern
  • Unser Angebot für hochauflösende Drohnenaufnahmen und hochauflösende Luftaufnahmen richtet sich auch an Privathaushalte oder auch an Energieversorger
  • Wir machen alle Schäden sichtbar (z.B. Hagelschaden, Sturmschäden, Hotspot, defekte Bypass Dioden, etc.)
  • Wir machen Wartungsflüge und Inspektionsflüge (Wartungsflüge mit Drohnen)
  • Wir fotografieren und filmen preisgünstig aus der Luft um Sie bei Ihren Planungen und Entwürfen von Bauvorhaben oder Projekten mit hochauflösenden Fotos oder Videos zu unterstützen. Also optimal für Architekten und Planungsbüros
  • Ein Versicherungsschaden den sie dokumentieren wollen oder müssen. Dazu benötigen sie ein Foto bzw. ein Video (zum Beispiel von Drohne)
  • Drohnenaufnahmen oder Drohnenfoto zur Dokumentation für Versicherungsschäden
  • Hochauflösende Luftaufnahmen von verstopften Regenrinnen bzw. Dachrinnen. Solche Fotos können für die Angebotserstellung wesentlich sein
  • Luftaufnahmen von Wespennestern oder Hornissennestern am Dach oder in großer Höhe
  • Lose oder nichtvorhandene Dachpfannen oder sonstiger Schäden am Dach, defekte Schornsteine bzw. Kamine
  • Servicedrohne für Baudokumentation oder Schadensgutachten aus der Luft
  • Überprüfung von Sat-Anlagen oder Satellitenschüsseln
  • Drohnenaufnahmen zur Überwachung von Feldern in der Landwirtschaft (Drohnenaufnahmen für die Landwirstschaft) Luftbilder und Videoaufnahmen von Pflanzenbeständen geben durch ihre Färbung und Struktur Hinweise auf Mangelerscheinungen oder Bewirtschaftungsfehler, auf Abreifeunterschiede, auf Stellen mit Lager, verminderten Feldaufgang, erhöhte Verunkrautung oder Fehlstellen. Der Landwirt kann dann schon frühzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen.
  • Landwirte können von ihrem Gehöft, ihrem Fuhrpark oder ihren Äckern, Wiesen und Wäldern entsprechend schöne Dokumentationsfotos oder Erinnerungsfotos aus der Luft machen lassen
  • Landschaftsaufnahmen
  • Hotelanlagen (wenn ein Hotel sich in einer fotografisch schwierigen Lage befindet, kann man mit einer Kameradrohne jede erdenkliche Position erreichen - gilt natürlich auch für ein Video mit einer Drohne)
  • Baustellendokumentation
  • Sportanlagen und Freizeitanlagen aus großer Höhe
  • Rundflüge für Firmengelände/Industrieanlagen und Freizeitanlagen (Schwimmbäder oder Golfplätze) Wenn Sie nur über ein kleines Budget (günstiger Preis) verfügen, sind Sie bei uns genau richtig!
Überprüfung von Kaminen, SAT-Anlagen, Dächern oder Dachrinnen
Überprüfung von Kaminen, SAT-Anlagen, Dächern oder Dachrinnen
Überprüfung von Kaminen, SAT-Anlagen, Dächern oder Dachrinnen
Überprüfung von Kaminen, SAT-Anlagen, Dächern oder Dachrinnen

Fotografie

DROHNENFOTOS + KLASSISCHE FOTOGRAFIE

Panoramafotos mit der Drohne bestehen aus bis zu 21 Aufnahmen und sind bis zu max. 600 MB groß!

Panoramafotografie ist die Sammelbezeichnung für Techniken, mit denen Bilder mit einem sehr großen Blickwinkel hergestellt (Panoramabild) werden. In meinem Fall mach ich für eine „normale“ Panoramaufnahme bis zu 21 Fotos. Entscheidend für gelungene Panoramafotos sind die richtige Position für die Aufnahme und eine gute Planung. Abgesehen von perfekten Rahmenbedingugen (Wetter, Sonnenstand, etc.). Drohnenfotos können bis zu einer Größe von 129 MP erstellt werden.
Einsatzgebiete: Tourismus, Industrie, Immobilien

Panoramafotos, Tourismus, Stift Melk
Panoramafotos, Tourismus, Stift Melk
Panoramafotos, Tourismus, Stift Göttweig
Panoramafotos, Tourismus, Stift Göttweig
Panoramafotos, Tourismus, Pyramidenkogel
Panoramafotos, Tourismus, Pyramidenkogel
Panoramafotos, Tourismus, Dürnstein
Panoramafotos, Tourismus, Dürnstein
Panoramafotos, Gewerbe, Industrie, austriamicrosystems
Panoramafotos, Gewerbe, Industrie, austriamicrosystems
Panoramafotos, Gewerbe, Immobilien, GWS Graz
Panoramafotos, Gewerbe, Immobilien, GWS Graz
Panoramafotos, Tourismus, Amsterdam
Panoramafotos, Tourismus, Amsterdam
Panoramafotos, Gewerbe, Industrie, Firmenstandorte, KAGES Steiermark
Panoramafotos, Gewerbe, Industrie, Firmenstandorte, KAGES Steiermark
Panoramafotos, Gewerbe, Industrie, Firmenstandorte, Tieber Reisen, Steiermark
Panoramafotos, Gewerbe, Industrie, Firmenstandorte, Tieber Reisen, Steiermark
Panoramafotos, Gewerbe, Industrie, Firmenstandorte, KAGES Steiermark, 2022
Panoramafotos, Gewerbe, Industrie, Firmenstandorte, KAGES Steiermark, 2022
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Manfred Eibl
Ferdinand-Prirsch-Straße 46
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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der üb- rigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich. II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewil- ligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwe- cke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namens- nennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: ©www.hoch- zeits-fotograf-graz.at - Manfred Eibl. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahmeund Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokasset- ten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung: 3.1.1 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Foto- grafen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädi- gung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubrin- gen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der
Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der
Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transportund Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddatei- en) haftet der Fotograf aus welchem Rechtstitel immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) be- schränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthalts- spesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folgeund immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbe- sondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Ver- tragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnah- men, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt ent- sprechend.
8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien. IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Ent- scheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Foto- grafen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.
X. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Ver- zugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahme- honorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrück- lich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektroni- sche Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrück- liche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
XIV. Schlussbestimmungen:
14.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäfti- gung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent- halt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufent- halt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).